3. Vertragliche Leistungen, Leistungs- und Preisänderungen
Der Umfang der vereinbarten Leistungen sowie der beidseitigen Rechte und Pflichten ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung in der Ausschreibung, den evtl. ergänzenden Angaben auf der Homepage des Veranstalters, den Angaben in der Fahrtanmeldung, der Teilnahmebestätigung sowie dieser Anmelde- und Teilnahmebedingungen.
Dem RV bzw. den Leitenden und Betreuenden der Ferienfreizeit obliegt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Aufsichtspflicht über die minderjährigen TN. Dem/der Anmeldenden ist bekannt, dass hierfür möglichst schon vorab eine genaue Kenntnis etwaiger besonderer Umstände (z.B. Krankheiten, Notwendigkeit einer Medikamenteneinnahme, spezielle Nahrungsbedürfnisse) der TN erforderlich ist; er verpflichtet sich daher, dem RV diese Informationen auf dem vom RV hierfür vorgesehenen Formular mitzuteilen.
Der RV kann nach Vertragsabschluss Änderungen und Abweichungen von einzelnen Leistungen oder Pflichten vornehmen, wenn diese nicht erheblich sind, den Gesamtzuschnitt der Ferienfreizeit nicht beeinträchtigen oder sonst für den/die TN zumutbar sind. Der RV behält sich Erhöhungen des ausgeschriebenen oder vereinbarten Reisepreises aufgrund einer bei Vertragsschluss noch nicht eingetretenen oder für ihn nicht vorhersehbaren Erhöhung der Beförderungskosten, der Steuern oder Abgaben für bestimmte Reiseleistungen oder der für die betreffende Ferienfreizeit geltenden Wechselkurse vor. Im Falle der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als 8% hat der RV den/die Anmeldende/n unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Fahrtantritt, davon in Kenntnis zu setzen; spätere Änderungen sind nicht zulässig.
Der/Die Anmeldende ist dann berechtigt, unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Ferienfreizeit zu verlangen, wenn der RV in der Lage ist, ihm eine solche aus seinem Angebot ohne Mehrpreis anzubieten. Er hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung des RV diesem gegenüber geltend zu machen.
* Der besseren Lesbarkeit halber wird im folgenden Text einheitlich nur der Begriff der Ferienfreizeit verwendet.
Ebenfalls kann der/die Anmeldende eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit die vorgenannten Kosten, Steuern, Abgaben oder Wechselkurse zu niedrigeren Kosten für den Veranstalter führen. Hat der/die Anmeldende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag bezahlt, ist der Mehrbetrag vom RV zu erstatten. Entstandene Verwaltungsausgaben können vom Erstattungsbetrag abgezogen werden; diese sind vom RV auf Verlangen nachzuweisen.
Leistungs- und Preisänderungen sind dem/der Anmeldenden auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich mitzuteilen.
4. Teilnahme eines Ersatzreisenden
Der/Die TN kann sich bis zum Beginn der Ferienfreizeit durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den in der Ausschreibung angegebenen besonderen Fahrterfordernissen genügt und ihrer/seiner Teilnahme keine gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Anordnungen entgegenstehen. In diesem Fall wird lediglich eine Bearbeitungsgebühr von EUR 20,00 berechnet.
5. Rücktritt des/der Anmeldenden vor Reisebeginn
Der/Die Anmeldende kann jederzeit vor Beginn der Ferienfreizeit vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, der Rücktritt ist schriftlich zu erklären. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim RV. Bei Minderjährigen muss der Rücktritt von einer personensorgeberechtigten Person erklärt werden. Die bloße Nichtzahlung des Reisepreises ist keine Rücktrittserklärung.
Tritt der/die Anmeldende vom Pauschalreisevertrag zurück oder tritt der/die Teilnehmende die Ferienfreizeit nicht an, so kann der RV einen angemessenen pauschalen Ersatz für seine getroffenen Vorkehrungen und Aufwendungen unter Berücksichtigung einer anderweitigen Verwendung der Reiseleistung verlangen. Dieser beträgt bei einem Rücktritt:
a) bei Gruppen-Busreisen (Reisebus oder Kleinbus/Bulli)
- bis 31 Tage vor Fahrtbeginn: 5 % des Reisepreises
- bis 14 Tage vor Fahrtbeginn: 30 % des Reisepreises
- bis 7 Tage vor Fahrtbeginn: 50 % des Reisepreises
- ab 7 Tage bis zum Fahrtbeginn: 65 % des Reisepreises
- ab 2 Tage bis zum Fahrtbeginn: 80 % des Reisepreises
- und bei Nichtantritt zur Fahrt: 90 % des Reisepreises.
b) bei Gruppen-Flugreisen und Gruppen-Zugreisen
- bis 31 Tage vor Fahrtbeginn: 20 % des Reisepreises
- bis 14 Tage vor Fahrtbeginn: 35 % des Reisepreises
- bis 7 Tage vor Fahrtbeginn: 50 % des Reisepreises
- ab 7 Tage bis zum Fahrtbeginn: 65 % des Reisepreises
- ab 2 Tage bis zum Fahrtbeginn: 80 % des Reisepreises
- und bei Nichtantritt zur Fahrt: 90 % des Reisepreises.
c) bei Reisen mit eigener Anreise und sonstige Reisen
- bis 31 Tage vor Fahrtbeginn: 5 % des Reisepreises
- bis 14 Tage vor Fahrtbeginn: 20 % des Reisepreises
- bis 7 Tage vor Fahrtbeginn: 40 % des Reisepreises
- ab 7 Tage bis zum Fahrtbeginn: 50 % des Reisepreises
- ab 2 Tage bis zum Fahrtbeginn: 60 % des Reisepreises
- und bei Nichtantritt zur Fahrt: 90 % des Reisepreises.
Dem/Der Anmeldenden wie auch dem RV bleibt der Nachweis unbenommen, dass dem RV überhaupt kein Schaden entstanden ist oder der tatsächliche Schaden geringer oder höher ist als die pauschale Entschädigung. Der RV ist auf Verlangen des/der Anmeldenden bzw. der/des TN verpflichtet, die Höhe der Entschädigung zu begründen.
6. Rücktritt des Reiseveranstalters vor Reisebeginn
Der RV kann vom Pauschalreisevertrag zurücktreten
a) wenn der/die Anmeldende die Teilnahmeinformationen ungeachtet der ihm/ihr hierfür gesetzten Frist und einer schriftlichen Nachfrist von mindestens einer Woche nicht beim RV einreicht.
b) bis eine Woche nach Erhalt der Teilnahmeinformationen, wenn für ihn erkennbar ist, dass – etwa aus medizinischen, gesundheitlichen, pädagogischen oder aus Gründen der Aufsichtsführung – die Teilnahme der angemeldeten Person mit einem nicht vertretbaren Risiko für den/die betreffende/n TN, die anderen TN oder den RV verbunden ist.
c) wenn der/die TN ohne ausreichende Entschuldigung nicht an dem/den vom RV mitgeteilten Vorbereitungstag/en teilnimmt.
d) wenn der/die Anmeldende oder der/die TN seine vertraglichen Pflichten nicht einhält, insbesondere der Reisepreis nicht fristgerecht (Anzahlung und Restzahlung) bezahlt wird;
e) beim Bekanntwerden für die Aufsichtsführung oder die Durchführung der Ferienfahrt wesentlicher persönlicher Umstände des/der TN nach Abschluss des Pauschalreisevertrages, wenn durch diese eine geordnete oder sichere Durchführung der Ferienfreizeit für den/die TN oder die anderen TN nicht gewährleistet ist.
f) bis zu 28 Tage vor Reisebeginn, wenn die in der Ausschreibung genannte Mindestteilnehmerzahl für die betreffende Ferienfreizeit nicht erreicht wird. Der/die Anmeldende ist dann berechtigt, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Ferienfreizeit zu verlangen, wenn der RV in der Lage ist, ihm/ihr eine solche aus seinem Angebot ohne Mehrpreis anzubieten.
In allen anderen Fällen wird der etwa schon geleistete Reisepreis in voller Höhe zurückerstattet, weitere Ansprüche des/der Anmeldenden sind ausgeschlossen.
7. Kündigung des Reiseveranstalters
Der RV bzw. die Leitenden der Ferienfreizeit als dessen bevollmächtigte Vertreter/innen können den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der/die TN die Durchführung der Ferienfreizeit ungeachtet einer Abmahnung der Freizeitleitung so nachhaltig stört, dass der RV seine Aufsichtspflicht gegenüber den TN der Ferienfreizeit oder die weitere schadensfreie Durchführung der Ferienfreizeit nicht mehr gewährleisten kann oder wenn sich der/die TN ungeachtet einer Abmahnung der Freizeitleitung sonst in einem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Kündigung des Pauschalreisevertrages gerechtfertigt ist.
Die Kosten für die vorzeitige Rückbeförderung des/der TN nach einer Kündigung sowie weitere damit im Zusammenhang anfallende Kosten werden dem/der Anmeldenden bzw. den Personensorgeberechtigten in Rechnung gestellt. Z.B. Mehrkosten für die Rückbeförderung einer Aufsichtsperson, sowie Mehrkosten der Beförderung der Aufsichtsperson zum ursprünglichen Einsatzort zurück. In diesem Fall behält der RV den Anspruch auf den vollen Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen anrechnen lassen, die er aus einer Erstattung oder einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt.
8. Versicherungen
Der RV hat für die TN eine Unfallversicherung abgeschlossen. Diese gilt nur subsidiär zu anderen bestehenden Versicherungen. Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen aus dem Verlust oder Abhandenkommen von Sachen aller Art. Der RV empfiehlt ggf. den Abschluss eigener zusätzlicher Versicherungen (Reiserücktrittskosten, Reisegepäck, Haftpflicht, Auslandskrankenschutz etc.), um die mit der Anmeldung/Teilnahme an der Ferienfreizeit verbundenen Risiken zu mindern.
9. Pass- und Visavorschriften
Der RV verpflichtet sich, deutsche Staatsangehörige oder Staatsangehörige des Staates, in dem die Ferienfreizeit angeboten wird, bei Auslandsreisen über geltende Pass- und Visavorschriften zu informieren, für Angehörige anderer Staaten erteilt das zuständige Konsulat Auskunft. Für die Erfüllung behördlicher Auflagen, Zoll- und Gesundheitsvorschriften sowie die Beschaffung der notwendigen Reisedokumente ist, sofern dies der RV nicht ausdrücklich übernommen hat, der/die Anmeldende selbst verantwortlich. Der RV haftet nicht für unvorhersehbare Verzögerungen der diplomatischen Vertretungen bei der Ausstellung von Reisedokumenten und beim Zugang, sofern ihn nicht ein eigenes Verschulden trifft.
10. Haftung des Reiseveranstalters
Die vertragliche Haftung des RV für Schäden des/der TN, die nicht Körperschäden sind, ist der Höhe nach beschränkt auf den dreifachen Reisepreises, soweit ein solcher Schaden vom RV nicht schuldhaft herbeigeführt wird oder soweit der RV für einen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Bei Schäden durch nicht vorhersehbare höhere Gewalt, durch vorwerfbar fehlerhafte Angaben in der Fahrtanmeldung oder infolge von vorwerfbaren Verstößen des/der TN gegen Anordnungen der Freizeitleitung übernimmt der RV keinerlei Haftung. Er haftet auch nicht für Schäden, Krankheit, Unfall oder Verlust von Gegenständen, die durch fahrlässiges Verhalten des/der TN verursacht werden.
Der RV haftet ferner nicht für Leistungsstörungen, Personen-, Sach- oder Vermögensschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind.
11. Obliegenheiten des Anmeldenden und des Teilnehmenden
Bei auftretenden Schwierigkeiten ist jeder/jede TN verpflichtet, alles Zumutbare zu tun, um zu deren Behebung beizutragen und evtl. Schäden für alle Beteiligten so gering wie möglich zu halten.
Er/Sie ist verpflichtet, Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Leitung der Ferienfreizeit oder dem RV mitzuteilen und dieser eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen, wenn nicht die Abhilfe unmöglich ist oder von der Leitung der Ferienfreizeit oder vom RV ernsthaft verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Pauschalreisevertrags durch ein besonderes Interesse der/des TN gerechtfertigt wird. Kommt ein/eine TN dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so stehen ihm/ihr oder dem Anmeldenden Ansprüche insoweit nicht zu.
Die Leitung der Ferienfreizeit ist beauftragt und verpflichtet, für Abhilfe zu sorgen, soweit dies möglich und zumutbar ist. Ansprüche des/der Anmeldenden wegen Reisemängeln nach den §§ 651 i bis j des Bürgerlichen Gesetzbuches verjähren nach Ablauf von zwei Jahren ab dem vertraglich vorgesehenen Ende der Ferienfreizeit.
12. Datenschutz
Der RV versichert die vertrauliche Behandlung der Daten der Anmeldenden und der TN gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sowie die Löschung der Daten, sofern diese nicht mehr für die Abwicklung der Ferienfreizeit erforderlich sind. Er erteilt dem/der Anmeldenden auf Anfrage Auskunft, welche ihrer/seiner Daten bei ihm gespeichert sind. Die Verwendung von Daten zu Werbezwecke oder die Weitergabe von Daten an Dritte ohne Einwilligung der/des Anmeldenden ist ausgeschlossen außer an Unternehmen und Personen, die mit der Erbringung von Leistungen im Rahmen der Ferienfreizeit beauftragt sind.
13. Schlussbestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Pauschalreisevertrags oder dieser Anmelde- und Teilnahmebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge.
Die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach deutschem Recht.
Stand: 09.01.2026